Die Satzung vom AmiLatino e.V.
§ 1. Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „AmiLatino“
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V.“ führen.
Die gleichwertige Kurzbezeichnung bedeutet -Kulturelle Wurzel Lateinamerikas und Amigos-.
- Sitz des Vereins ist Essen. Er erstreckt seine Tätigkeit auf ganz NRW.
- Das Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr.
§ 2. Zwecke und Verwirklichung der Zwecke
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Zweck des Vereins ist sowohl die Förderung der lateinamerikanischen Kultur und Traditionen als auch die kontinuierliche und dauerhafte Förderung der Bildung von Kindern und Jugendlichen aus allen spanischsprechenden Ländern.
- Fördern der Integration, Kontakte und Beziehungen mit allen Organisationen, Verbänden, Kirchen und Initiativen, soweit dieses die freiheitliche demokratische Ordnung der Bundesrepublik Deutschland zulässt. Der Verein pflegt Kontakte zu Behörden, dem Gesetzgeber sowie anderen Einrichtungen und Personen des öffentlichen Lebens.
- Fördern von Gruppen und Organisationen lateinamerikanischer Emigranten und Zuwanderer in Essen.
- Unterstützung von lateinamerikanischen Familien, Kindern und Jugendlichen hinsichtlich der sozialen Besserstellung und des Wohlbefindens und die Unterstützung durch Eingliederung in die Gesellschaft. Vertretung der Interessen der lateinamerikanischen Eltern, Kindern und Jugendlichen auf der Bundesebene.
- Internationale Vernetzung (Europa – Lateinamerika), im Bereich Bildung, der Kultur, des Sports sowie weitere Bereiche.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von:
- Pflege und Förderung der Kultur der Völker und Regionen Lateinamerikas durch Folklore, Literatur, Theater, Musik- und Freizeitangebote.
- Plattform für Künstlerinnen aus Lateinamerika und der Region.
- Durchführung von öffentlichen und vereinsinternen Veranstaltungen, Fachtagungen, Film- und Videoaufführungen, Vorträge, Lesungen, usw.
- Interkulturelle Förderung, Beratung für Kinder und Jugendliche aus Familien mit unterschiedlicher Herkunft, schwerpunktmäßig aus Lateinamerika und Europa.
- Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen auf kulturellem, beruflichem und schulischem Gebiet.
- Informationsveranstaltungen, Beratung und Erstorientierung für neuzugewanderte Familien, Elternseminare.
- Förderung der Integration und des interkulturellen Zusammenlebens in der Bundesrepublik Deutschland. Beteiligung am aktuellen Diskurs zur Bildungs-, Familien- und Integrationspolitik durch Beteiligung an entsprechenden Gremien.
- Öffentlichkeitsarbeit im Sinne des Vereinszweckes, Zusammenarbeit mit Presse und Behörden.
- Durchführung verschiedener Projekte mit Jugendlichen und Erwachsenen zu ehrenamtlichen Engagement in sozialen Institutionen wie Altersheime, und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen.
- Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral.
§ 3. Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung in der jeweils gültigen Fassung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten beim Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens und Aufwendungen.
- Der Verein ist berechtigt Rücklagen für zukünftige Projekte zu bilden.
§ 4. Mitgliedschaft
Es gibt zwei Formen der Mitgliedschaft in dem Verein:
- Vollmitglieder müssen 18 Jahre oder älter sein und müssen für die Zielsetzung des Vereins gem. §2 eintreten und in diesem Sinne praktisch tätig sind.
- Fördermitglieder können natürliche Personen und Organisationen werden, wenn sie für die Ziele des Vereins gemäß §2 eintreten, die Vereinsziele für wichtig erachten und durch die Tatsache ihrer Mitgliedschaft dem Verein und seinen Zielen fördernd sind.
- Die Vollmitgliedschaft und Fördermitgliedschaft wird nach schriftlicher Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
§ 5. Rechte der Mitglieder
- Die Vollmitglieder haben aktives und passives Wahlrecht sowie Stimmrecht.
- Fördermitglieder haben kein Wahlrecht und kein Antragsrecht, auf der Mitgliederversammlung (MV).
- Vollmitglieder, die an der Teilnahme an einer MV verhindert sind, können das ihnen zustehende Stimmrecht schriftlich auf ein anderes Mitglied übertragen.
§ 6. Pflichten der Mitglieder
- Vollmitglieder und Fördermitglieder sind zur Zahlung eines Mindestbeitrages verpflichtet, dessen Höhe von der MV festgelegt wird.
- Alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte.
- Vollmitglieder sind aufgefordert zur Teilnahme an der MV.
- Die Mitglieder sind an ordnungsgemäß herbeigeführte Beschlüsse und Vereinbarungen des Vereins gebunden.
§ 7. Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt und Ausschluss.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit)
- Der Austritt erfolgt mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres. Bei Austritt besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Teilen des Jahresbeitrages.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt besonders dann vor, wenn ein Mitglied nicht mehr im Sinne des Vereinszwecks (§4) tätig ist oder sich vereinsschädigendes verhält. Über den Ausschluss entscheidet die MV.
- Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich und unter Angabe von Gründen bekannt zu geben.
- Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
- Mitglieder, die ihren Beitrag über den Schluss des Kalenderjahres hinaus nicht entrichtet haben, die unbekannt verzogen sind und sich innerhalb eines Jahres nicht gemeldet haben, können nach der zweiten Abmahnung auf Beschluss des Vorstandes unter Beachtung von §6 aus der Mitgliederliste ausgeschlossen werden.
§ 8. Organe und Untergliederungen des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§ 9. Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung (MV) ist das oberste Organ des Vereins. Die MV tagt mindestens einmal jährlich. Der Vorstand kann beliebig viele außergewöhnliche Mitgliederversammlungen einberufen.
- Sie wird spätestens 4 Wochen (in Worten: vier) vorher vom Vorstand schriftlich mit der Tagesordnung einberufen. Jedes Mitglied ist mindestens 4 (in Worten: vier) Wochen vor der MV unter Vorlage der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
- Beantragen mindestens 25 % der Vollmitglieder eine außerordentliche MV, so muss diese binnen der nächsten vier Wochen stattfinden.
- Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
- Die MV hat folgende Aufgaben:
- den Rechenschaftsbericht des Vorstandes,
- die Bestätigung der Bilanz und der Jahresrechnung,
- die Entlastung und die Neuwahl des Vorstandes,
- Wahl des Prüfungsgremiums (1 Kassenprüfer) für die Dauer von 3 Jahren,
- Satzungsänderungen,
- Festlegung der Mitgliedsbeiträge,
- Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
- die Auflösung des Vereins.
- Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereines ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der Vereinsmitglieder erforderlich.
- Das Prüfungsgremium muss der MV einmal im Jahr einen Bericht über die Buchführung und die Finanzlage der Vereinigung vorlegen.
- Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn 3/4 der anwesenden Mitglieder bei der MV dem Änderungsvorschlag zustimmen.
- Über die in der MV gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden oder dem jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben.
- Der Vorstand schlägt unter Zustimmung der Mitgliederversammlung vor, ein Ehrenmitglied zu ernennen. Ehrenmitglieder können Voll- und Fördermitglieder sein, die sich durch besondere und hervorragende Leistungen für den Verein ausgezeichnet haben.
§10. Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
- Die Mitglieder des Vorstands werden von der MV auf die Dauer von 3 Jahren gewählt, mit der Maßnahme, dass das Amt bis zur Neuwahl andauert. Mitglieder des Vorstands können jederzeit aus wichtigem Grund abgewählt werden. Als wichtiger Grund gilt beispielsweise eine den Zielsetzungen des Vereins schädigende Tätigkeit.
- Der Vorstand beschließt die Sitzungen.
- Die Sitzungen werden schriftlich mit einer Frist von wenigstens 14 Tagen von dem Vorstandsmitglied oder in dessen Auftrag vom Schriftführer einberufen. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.
- Die Aufgaben des Vorstandes/Vereinsausschusses werden detailliert in der Vereinsordnung dargelegt.
- Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Abwahl bei MV oder Rücktritt.
- Die Vorstandsmitglieder können zum Monatsende schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand zu richten.
- Bei Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder kann – auf Initiative des Vorstands – bei der nächsten MV ein Ersatz gewählt werden.
- Wenn durch Ausscheiden die besonderen Obliegenheiten der einzelnen Vorstandsmitglieder nicht mehr wahrgenommen werden könnten, kann der Vorstand die Funktionen neu aufteilen.
- Wenn durch Ausscheiden weniger als zwei Vorstandsmitglieder im Amt sind, müssen diese sofort eine MV zur Wahl eines neuen Vorstands einberufen.
- Über die Verwendung der Vereinsgelder beschließt der Vorstand und legt darüber Rechenschaft in der MV ab.
- Vorstandsmitglieder können nur Vereinsmitglieder sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.
§ 11. Finanzierung
Der Verein wird ausfolgenden Mitteln finanziert:
- Mitgliedsbeiträge: Die Höhe der Beiträge wird vom Vorstand vorgeschlagen und muss der Vollversammlung zur Billigung vorgelegt werden.
- Die Art und Weise, wie die Beiträge zu zahlen sind, sind in der Vereinsordnung festgelegt.
- Subventionen/Spenden offizieller Organe oder Institutionen/öffentliche Zuschüsse.
- Geld- und Sachspenden
- Private Unterstützung bzw. Spenden
§ 12. Auflösung und Aufhebung des Vereins
- Wenn die Zahl der Mitglieder des Vereins weniger als 3 beträgt, kann der Verein sich auf einer MV eigenhändig auflösen.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten an das Kindermissionswerk Die Sternsinger e.V. Stephanstraße 35, 52064 Aachen zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege von Kindern mit Behinderung. Ein entsprechender Beschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt in Kraft mit dem Zeitpunkt, in dem der Verein in das Vereinsregister bei AG Essen eingetragen wird
Essen, den 15. Mai 2019